
Liebe Freundinnen und Freunde des Edelweissprinzen,
aufgrund jüngst erfolgter Rechtsprechung in bereits zweiter Instanz beim Landgericht Traunstein und der dazu erfolgten Berichterstattung bis hin zum bundeslandweiten Bayern-Teil der überregionalen Qualitätszeitung, der Süddeutschen Zeitung, stelle ich im Rahmen dieses Beitrages für Interessierte die Leserbriefe bzw. die Stellungnahmen zu den Artikeln meinerseits zur Verfügung.
Ich habe mir erlaubt, entweder die Ursprungs-Artikel abzufotografieren, diesem Beitrag beizulegen und auf die Internetlinks der jeweiligen Zeitungen zu verweisen.
Für Fragen stehe ich jederzeit jedem Interessierten selbstverständlich gerne zur Verfügung!
Recht herzlich bedanken möchte ich mich trotz erforderlicher Richtigstellung in beiden Fällen besonders bei Frau Monika Kretzer-Diepold für Ihre objektive und sachliche Haltung bei der Berichterstattung, die im Gegensatz dazu Herr Matthias Köpf von der Süddeutschen Zeitung etwas vermissen lässt.
SZ-Artikel vom 11.02.2020 „Der Edelweissprinz muss einpacken“
Leserbrief/Stellungnahme des Edelweissprinzen zum Artikel „Der Edelweissprinz muss einpacken“ Süddeutsche Zeitung, Bayern-Teil vom 11.02.2020
Auf den Bergen wohnt (nicht ganz) die Freiheit
Unabhängig von Stilfragen bei der originären Mission einer überregionalen Qualitätszeitung ist der Beitrag von Herrn Matthias Köpf leider ein Beispiel für einen auf gefährlichem Halbwissen gestützten Artikel. Nicht genug, dass er am eigentlichen Kern der Argumentation des Landgerichts Traunstein völlig vorbei schildert. Vielmehr wurde alles andere als hinreichend recherchiert, bevor etwas eher mit der Eignung zu einem Streiflicht als zu einer Schilderung eines Gerichtsbeschlusses verfasst wird.
So unterhaltsam einem Unbeteiligten der Duktus und die persönliche Einschätzung eines Herrn Matthias Köpf anmuten darf, so bedenklich ist doch eher der Umstand, dass sich bei der Urteilsfindung ganz und gar nicht – wie von der SZ geschildert – auf eine Gewerbsmäßigkeit des Edelweissprinzen konzentriert wurde. Es wird weiterhin viel über einen offenen Instrumentenkoffer zum Sammeln von Trinkgeldern berichtet und dem Hinweis auf eine Homepage. Dies hat, wie die Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf dieses Urteil nichts mit dem Sachverhalt zu tun, auch wenn das zweifelsfrei zur emotionalen Richtungsgebung durch den Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee als Schachzug gesetzt wird. Jedoch vermag dies zur Beurteilung der Rechtslage – wie die Urteilsschrift zeigt – wenig zur Urteilsfindung an sich beizutragen.
Ausgangslage
Hingegen ist zur Richtigstellung anzumerken, dass der Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee anfangs den am Gipfelkreuz des Kehlsteins spielenden Musiker mit einer Nationalparkverordnung zu vertreiben versuchte, die aber mangels Geltungsbereich gar nicht einschlägig war. Daraufhin bediente man sich des Hausrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und konnte erstinstanzlich mit einer Besitzstörung am Gipfelkreuz auf 1.881 Höhenmetern unter freiem Himmel den Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Bayerische Verfassung
Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Laufen legte der Edelweissprinz hinsichtlich seines Tuns mit Verweis auf Art 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung und dem dort verankerten Recht zu freiem Zugang zu und dem Genuss der Naturschönheiten Berufung ein. Damit beabsichtigte er, eine eindeutige Abwägung und Klärung der Rechtslage beim Landgericht in Traunstein – freilich auch in seine Richtung – zu erreichen. Hier konnte man jedoch augenscheinlich in den Äußerungen der Achten Zivilkammer bereits in der Verhandlung mündlich eine eher nicht vorhandene Bereitschaft des Landgerichts erkennen, sich dieser Aufgabe über die gefühlsmäßige Abwägung hinaus rein auf Rechtsnormbasis zu stellen. Weiterhin wurde mündlich bereits artikuliert, dass ja schlussendlich das Ergebnis (des Urteils des Amtsgerichts Laufen) „stimmen“ müsse, was ein Berufungsverfahren für jedermann ersichtlich obsolet machen dürfte.
Frage nach Verhältnismäßigkeit
Die im Beitrag genannten vereinzelten Stimmen der Beschwerden oder vermeintlichen Störungsnachweise (allesamt von weisungsgebundenen Mitarbeitern der Klägerin) sind nachweislich vernachlässigbar gegenüber einer Vielzahl vorgelegter begeisterter Stellungnahmen von erfreuten Zuhörern bei den Gipfelkonzerten des Edelweissprinzen. Im Verhältnis zu den täglichen Besucherzahlen, die zwischen 2.000 und 3.500 Gästen aus aller Welt schwanken, erscheinen nebenbei bemerkt eine Handvoll nachgewiesener Stimmen bei der bekannten Anzahl an Gipfelkonzerttagen des Edelweissprinzen über zwei Jahre hinweg eher als unerheblich.
Der Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee selbst veranstaltet sogar im Kehlsteinhaus mehrmals im Jahr für interessierte Gäste gebührenpflichtige Musikveranstaltungen im Format „Kulturschmankerl“ und „Kehlstein bei Nacht“. Hierbei erstrecken sich musikalische Darbietungen mit Blechblasinstrumenten ebenfalls über den freien Bereich des Berges. Darauf wurde hingewiesen, ebenso wie auf Berggottesdienste am Kehlsteingipfel. Daraufhin griff die Gegenpartei ausschließlich das Argument hinsichtlich der Gottesdienste auf und tat besonders dies als „geschmacklos“ ab, um Stimmung gegen den übrigens christlichen Musiker und seine Sache bei der Urteilsfindung zu generieren.
Landgericht folgt der Argumentationslinie des Edelweissprinzen
In der Urteilsbegründung ist vielmehr offenkundig geworden, wie sehr das Landgericht durchaus die Wichtigkeit der Bayerischen Verfassung anerkennt. Womit es auch in gewisser Weise der Argumentation des Edelweissprinzen – ja – folgt, auf die er sich alles andere als unberechtigt beim Gerichtsverfahren gestützt hatte. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil genannten Besitzstörung nach BGB stellt es hinsichtlich der Urteilsfindung auf diesen vermeintlichen Tatbestand entscheidungserheblich überhaupt nicht mehr ab, wie übrigens auch nicht auf die Gewerbsmäßigkeit der Gipfelkonzerte des Unterhaltungskünstlers.
Das Gericht beruft sich bei seinem Urteil ausschließlich auf sogenannte verfassungsimmanente Schranken. Das heißt, dass sich nicht nur der Edelweissprinz auf seine Grundrechte gem. Bayerischer Verfassung berufen kann, sondern dass dasselbe Grundrecht auch anderen in der Natur Erholungssuchenden zusteht. Es ist unstrittig, dass es hierbei zu Nutzungskonflikten und wechselseitigen Störungen bei Gipfelkonzerten des Edelweissprinzen kommen kann.
Ultima ratio eine Ermessensentscheidung „Was liegt näher an der Norm“ oder Wahrnehmung bleibt subjektiv
Das Urteil des Landgerichts gibt im Ergebnis, das ja laut Vorsitzendem Richter Herrn Dr. Johannes Kammergruber aus der Verhandlung mit dem der erstinstanzlichen Entscheidung überein-„stimmen“ musste, derjenigen Nutzungsart den Vorzug bzw. räumt ihr den Vorrang gegenüber dem Edelweissprinzen und seinen Gipfelkonzerten ein, die „näher“ am Vorstellungsbild des Art. 141 der Bayerischen Verfassung liegt, was sich letztlich weniger im Gesetzestext eindeutig nachvollziehen lässt, als dass es sich um eine schiere Ermessensabwägung der Achten Zivilkammer des Landgerichts handelt.
Das Gericht lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu.
Reichenhaller Tagblatt/Passauer Neue Presse vom 10.02.2020 „Ausgsunga am Kehlsteingipfel“
Leserbrief/Stellungnahme des Edelweissprinzen zum Artikel „Ausgsunga am Kehlsteingipfel“ vom 10.02.2020
Auf den Bergen wohnt (nicht ganz) die Freiheit
Bedauerlicherweise schildert der Artikel von Frau Monika Kretzer-Diepold am eigentlichen Kern der Argumentation des Landgerichts Traunstein etwas vorbei und orientiert sich im Hinblick auf Urteilserheblichkeit an Nichtigkeiten.
Hervorzuheben bleibt, dass sich bei der Urteilsfindung alles andere als auf eine Gewerbsmäßigkeit des Edelweissprinzen konzentriert wurde. Es wurde und wird weiterhin viel über einen offenen Instrumentenkoffer zum Sammeln von Trinkgeldern berichtet und dem Hinweis auf eine Homepage, was in der Tat, wie die Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf dieses Urteil nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, auch wenn das zweifelsfrei gerne zur emotionalen Richtungsgebung durch den Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee als Schachzug gesetzt wird. Jedoch vermag dies zur Beurteilung der Rechtslage – wie die Urteilsschrift zeigt – wenig zur Urteilsfindung an sich beizutragen.
Ausgangslage
Es bleibt anzumerken, dass der Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee anfangs den am Gipfelkreuz des Kehlsteins spielenden Musiker mit einer Nationalparkverordnung zu vertreiben versuchte, die aber mangels Geltungsbereich gar nicht einschlägig war. Daraufhin bediente man sich des Hausrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und konnte erstinstanzlich mit einer Besitzstörung am Gipfelkreuz auf 1.881 Höhenmetern unter freiem Himmel den Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Bayerische Verfassung
Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Laufen legte der Edelweissprinz hinsichtlich seines Tuns mit Verweis auf Art 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung und dem dort verankerten Recht zu freiem Zugang zu und dem Genuss der Naturschönheiten Berufung ein, um eine eindeutige Abwägung und Klärung der Rechtslage beim Landgericht in Traunstein zu erwirken. Hier konnte man augenscheinlich in den Äußerungen der Achten Zivilkammer bereits in der Verhandlung eine nicht vorhandene Bereitschaft des Landgerichts erkennen, sich dieser Aufgabe über die gefühlsmäßige Abwägung hinaus rein auf Rechtsnormbasis zu stellen. Weiterhin wurde mündlich bereits artikuliert, dass ja schlussendlich das Ergebnis (des Urteils des Amtsgerichts Laufen) „stimmen“ müsse, was ein Berufungsverfahren für jedermann ersichtlich obsolet machen dürfte.
Frage nach Verhältnismäßigkeit
Die im Beitrag genannten vereinzelten Stimmen der Beschwerden oder vermeintlichen Störungsnachweise (allesamt von weisungsgebundenen Mitarbeitern der Klägerin) sind nachweislich vernachlässigbar gegenüber einer Vielzahl vorgelegter begeisterter Stellungnahmen von erfreuten Zuhörern bei den Gipfelkonzerten des Edelweissprinzen. Im Verhältnis zu den täglichen Besucherzahlen, die zwischen 2.000 und 3.500 Gästen aus aller Welt schwanken, erscheinen nebenbei bemerkt eine Handvoll nachgewiesener Stimmen bei der bekannten Anzahl an Gipfelkonzerttagen des Edelweissprinzen über zwei Jahre hinweg eher als unerheblich.
Der Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee selbst veranstaltet sogar im Kehlsteinhaus mehrmals im Jahr für interessierte Gäste gebührenpflichtige Musikveranstaltungen im Format „Kulturschmankerl“ und „Kehlstein bei Nacht“, deren Darbietungen sich ebenfalls über den freien Bereich des Berges mit Blechblasinstrumenten erstrecken. Hierauf wurde hingewiesen, ebenso wie auf Berggottesdienste am Kehlsteingipfel, worauf die Gegenpartei ausschließlich das Argument hinsichtlich der Gottesdienste aufgriff und besonders dies als „geschmacklos“ abgetan hatte, um Stimmung gegen den übrigens christlichen Musiker und seine Sache zu generieren.
Landgericht folgt der Argumentationslinie des Edelweissprinzen
In der Urteilsbegründung ist vielmehr offenkundig geworden, wie sehr das Landgericht durchaus die Wichtigkeit der Bayerischen Verfassung anerkennt und damit auch in gewisser Weise der Argumentation des Edelweissprinzen – ja – zu folgen gezwungen ist, auf die sich sehr wohl berechtigt beim Gerichtsverfahren gestützt wurde.
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Urteil genannten Besitzstörung nach BGB stellt es hinsichtlich der Urteilsfindung auf diesen vermeintlichen Tatbestand entscheidungserheblich überhaupt nicht mehr ab, wie übrigens auch nicht auf die Gewerbsmäßigkeit der Gipfelkonzerte des Unterhaltungskünstlers.
Auch wenn diese durch den Zweckverband Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee eingebrachten Punkte durchaus durch die Achte Zivilkammer ausgiebig abgewogen und erörtert wurden, sind sie allesamt in der Urteilsschrift ausdrücklich als nicht entscheidungsrelevant bewertet.
Das Gericht beruft sich bei seinem Urteil ausschließlich auf sogenannte verfassungsimmanente Schranken. Das heißt, dass sich nicht nur der Edelweissprinz auf seine Grundrechte gem. Bayerischer Verfassung berufen kann, sondern dass dasselbe Grundrecht auch anderen in der Natur Erholungssuchenden zusteht. Es ist unstrittig, dass es hierbei zu Nutzungskonflikten und wechselseitigen Störungen bei Gipfelkonzerten des Edelweissprinzen kommen kann.
Ultima ratio eine Ermessensentscheidung „Was liegt näher an der Norm“ oder Wahrnehmung bleibt subjektiv
Das Urteil des Landgerichts gibt im Ergebnis, das ja laut Vorsitzendem Richter Herrn Dr. Johannes Kammergruber aus der Verhandlung mit dem der erstinstanzlichen Entscheidung überein-„stimmen“ musste, derjenigen Nutzungsart den Vorzug bzw. räumt ihr den Vorrang gegenüber dem Edelweissprinzen und seinen Gipfelkonzerten ein, die „näher“ am Vorstellungsbild des Art. 141 der Bayerischen Verfassung liegt, was sich letztlich weniger im Gesetzestext eindeutig nachvollziehen lässt, als dass es sich um eine schiere Ermessensabwägung der Achten Zivilkammer handelt.
Das Gericht lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu.
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